Allgemeine Geschäftsbedingungen für Subunternehmer der trucking & handling GmbH für Transportaufträge
Allgemeiner Hinweis MiLoG:
Der Auftragsnehmer ist verpflichtet,
- den Mindestlohn gemäß § 20 Mindestlohngesetz (MiLoG) an seine von Ihm im Gebiet der BundesrepublikDeutschland beschäftigte Arbeitnehmer rechtzeitig
im Sinne des § 2 MiLoG zu zahlen,
- entsprechend § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der
Arbeitsleistung folgende Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren.
1. Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rahmen- und Einzelverträge zwischen aircargo trucking & handling GmbH GmbH (nachfolgend ATH genannt) und ihren Auftragnehmern für sämtliche nationale und internationale Transportdienstleistungen, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich geregelt ist. Mit der Abgabe eines Angebotes gegenüber ATH und/oder mit der Annahme eines Angebotes von ATH erklärt sich der Auftragnehmer in Kenntnis dieser AGB mit deren Geltung einverstanden. Diese Bedingungengelten auch für Transporte in Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen diesen entgegenstehen. Sie gelten nicht für Aufträge die ausschließlich die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand haben.
1.2. Der Geltung entgegenstehender Bedingungen des Auftragnehmers und den ADSp widerspricht ATH ausdrücklich.
1.3. Aufträge können schriftlich in Textform, bei die elektronische Übermittlung (insbesondere per E-Mail) und die Übermittlung per Telefax ausreichend ist oder mündliche bzw. fernmündlich erteilt werden. Mit Zugang des Auftrages ist der Auftragnehmer zu dessen Durchführung verpflichtet.
2. Leistungsumfang
2.1. Gestellung von Fahrzeugen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für jeden Transport ausschließlich geeignete Fahrzeuge in technisch und optisch einwandfreiem Zustand und mit der erforderlichen Ladungskapazität zu stellen. Alle für den Transport erforderlichen Genehmigungen und Dokumente sind vom Fahrer mitzuführen. Sämtliche Kosten im Hinblick auf die Transportmittel trägt der Auftragnehmer.
2.2. Ausstattung des Fahrzeugs
Das eingesetzte Fahrzeug muss sauber, trocken und wasserdicht sein sowie mit einer gültigen und vollständigen ADR-Ausrüstung ausgestattet sein. Ebenfalls müssen Bordtelefon, GPS und/oder Bordcomputer vorhanden sein. Das Fahrzeug muss zollverschlussfähig sein. Soweit das Fahrzeug unverplombt an der Ladestelle übernommen wird, hat der Auftragnehmer dies mit einem eigenen Sicherheitssystem zu versehen und dem Empfänger dies nachzuweisen.
2.3. Übernahme des Gutes
Der Auftragnehmer ist zur Kontrolle des äußeren Zustandes, der Stückzahl, Menge bzw. des Gewichts sowie der Verpackung des Transportgutes verpflichtet. Mangels schriftlicher Beanstandung durch den Auftragnehmer wird widerleglich vermutet, dass ATH oder der Absender das Gut gem. § 411 HGB und die Begleitpapiere gem. §§ 408, 413 HGB in beförderungsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand übergeben haben.
2.4. Be- und Entladung
Die Beladung, Entladung, Verstauung und Befestigung der Versandstücke auf den Fahrzeugen übernimmt der Auftragnehmer ausschließlich selbstständig und eigenverantwortlich. Dabei ist stets ausreichendes ladungssicherungsmaterial mitzuführen und zu verwenden. Die Ladungssicherungsvorschriften sind vom Auftragnehmer einzuhalten.
2.5. Bei- und Umladeverbot
Der Auftragnehmer erkennt an, dass bei der Durchführung von Transporten ein Umladeverbot besteht. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, weitere Aufträge beizuladen, es sei denn, ATH hat dies ausdrücklich und schriftlich genehmigt.
2.6. Begleitpapiere/Ablieferquittung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Beförderungsleistungen nur mit einem entsprechenden Beförderungspapier (Frachtbrief, elektronischer Frachtbrief o. ä.) durchzuführen. Die Ablieferung der Sendung ist deutlich lesbar, mit Firmenstempel, Unterschrift, Datum sowie unter Angabe der Entladezeit und der Plombennummer auf dem Frachtbrief zu quittieren. Ersatzweise ist neben der Unterschrift der Name des Empfängers in Druckschrift anzugeben. Frachtbriefe, Lieferscheine und Übernahme- bzw. Ablieferungen sind mit der Frachtrechnung an ATH zu übergeben.
2.7. Gefahrguttransporte
Bei Gefahrgutbeförderungen sind die gesetzlichen Vorschriften insbesondere die ADR/GGVSE einzuhalten. Die vorgeschriebene Ausrüstung ist mitzuführen. Alle eingesetzten Fahrer müssen über eine gültige ADR-Bescheinigung verfügen. Der Auftragnehmer hat ATH einen Nachweis über die Benennung eines Gefahrgutbeauftragten beizubringen.
2.8. Abstellen von Fahrzeugen
Der Auftragnehmer ist für das korrekte und sichere Abstellen von Fahrzeugen allein verantwortlich. Der Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeugs dieses grundsätzlich zu verschließen und den Alarm zu aktivieren. Während der Pause hat er sich in Sichtweise des Fahrzeuges aufzuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern und Wechselaufbauten auf unbewachten Parkplätzen ist ausdrücklich untersagt und gilt im Verhältnis zwischen ATH und dem Auftragnehmer als grob fahrlässig und leichtfertig im Sinne von § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR. Nach jedem Halt hat der Fahrer das Fahrzeug, insbesondere auf Beschädigungen der Türen, Plane oder Plombe zu kontrollieren.
3. Einsatz von Subunternehmern
Dem Auftragnehmer ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ATH Frachtaufträge an Dritte (Subunternehmer/Unterfrachtführer) weiterzugeben. Soweit eine schriftliche Genehmigung seitens ATH erfolgt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls von seinen Erfüllungsgehilfen sowie von ihm eingesetzten Subunternehmern eingehalten werden. Insbesondere trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass ausschließlich Frachtführer eingesetzt werden, die über die erforderlichen Erlaubnisse und Bescheinigungen zur Durchführung des konkreten Transportes verfügen.
4. Lieferfristen
4.1. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung sämtlicher vereinbarter Anlieferungstermine und Fristen. Bei Verzögerungen und anderen Transporthindernissen, die die Termingerechte Zustellung gefährden, ist ATH unverzüglich zu informieren und ggf. telefonisch Weisung einzuholen.
4.2. Der Auftragnehmer hat den aus der unterlassenen oderverspäteten Anzeige entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit er diesen zu vertreten hat.
5. Kontroll- und Aufsichtspflichten
5.1. Der Auftragnehmer versichert, über die für den jeweiligen Transport der Güter erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen gem. §§ 3, 6 GüKG (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandsgenehmigung, CEMT-Genehmigung) zu verfügen und dass die erforderlichen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden. Außerdem hat das Stand 08.06.2011 eingesetzte Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 CEMT-Richtlinie mitzuführen.
5.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Fahrer sowie Subunternehmer mit erforderlicher Arbeitsgenehmigung, einer gültigen Fahrerlaubnis und unter Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, einzusetzen.
5.3. Der Auftragnehmer weist ATH auf Verlangen die erforderlichen Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache gem. § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Landes erforderlichen Dokumente auf jedem Transport mit sich führt.
6. Haftung
6.1 Der Auftragnehmer haftet für Güterschäden aus Speditions- und Frachtaufträgen abweichend von § 431 HGB mit 40 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Das gilt auch für Schäden, die während einer transportbedingten Zwischenlagerung entstehen. Die Haftung für grenzüberschreitende Straßengüterbeförderung richtet sich nach den Regelungen der CMR.
6.2 Die Haftung des Auftragnehmers für Lieferfristüberschreitungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.3 Für Schäden, die im Rahmen verfügter Lagerungen entstehen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
6.4 Der Auftragnehmer haftet für die schuldhafte Verursachung von Sachschäden, soweit es sich soweit nicht um einen Güterschaden handelt, und Personenschäden die der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistung an Rechtsgütern von ATH, des Absenders, des Empfängers und deren Mitarbeiter, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten, gegenüber denen ATH gesetzlich verpflichtet ist, verursacht, wobei er ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, deren er sich zur Erbringung seiner Leistung bedient, im gleichen Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden.
6.5 Der Auftragnehmer haftet für sonstige schuldhafte verursachte Vermögensschäden, sofern diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, während des Obhutszeitraums innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und außerhalb des Obhutszeitraums unbeschränkt. Wird infolge der Nichtbeachtung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und der Vorschriften in diesen Bedingungen die Ware beim Empfänger als „unsecured“ deklariert, so trägt der Auftragnehmer die daraus entstehenden Kosten in voller Höhe.
6.6 ATH haftet auf Schadensersatz, außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur, wenn ATH, seinen gesetzlicher Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf den Wahlvertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn, dass ATH seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie solche aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
7. Versicherung
7.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegen sämtliche Schäden, für die er nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet, zu marktüblichen Bedingungen und mit ausreichenden Versicherungssummen zu versichern. Der Nachweis über sämtliche Versicherungen ist unaufgefordert vorzulegen und jede Vertragsänderung oder Kündigung des Versicherungsschutzes sind unverzüglich anzuzeigen.
7.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Schadenfällen jedweder Art, den zuständigen Versicherer und ATH unverzüglich und schriftlich zu informieren und sämtliche für die Schadenabwicklung erforderlichen Unterlagen ohne jede Verzögerung einzureichen.
8. Vergütung
8.1. Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach dem für den einzelnen Auftrag vereinbarten Frachtentgelt.
8.2. Standgelder und Umwegkosten werden lediglich bei Einholung einer schriftlichen Weisung und nach Vereinbarung vergütet.
8.3. Zahlungen erfolgen innerhalb von 45 Werktagen rein netto. Der Fristbeginn ist der Tag der Erstellung der Gutschrift, bzw. der Rechnungseingang. Der Auftragnehmer hat eine korrekte Bankverbindung anzugeben, an die ATH mit schuldbefreiender Wirkung zahlt. Eine Änderung der Bankverbindung ist ATH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.4. Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ATH zulässig. ATH belastet den Auftragnehmer für jede Abtretung mit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer.
9. Ausschlussfristen
Ansprüche auf Standgeld, weitere Vergütung sowie Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Auftrages entstanden sind, sind vom Auftragnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dem Vereinbarten Abliefertermin bzw. der erfolgten Ablieferung schriftlich gegenüber ATH geltend zu machen.
10. Aufrechnung/Zurückbehaltungs- und Pfandrechte
10.1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt mit Ansprüchen gegen ATH aufzurechnen sowie Zurückbehaltungsund Pfandrechte, insbesondere an den zur Beförderung übergebenen Gegenständen, auszuüben. Dies gilt nicht bezüglich solcher Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder von ATH als berechtigt anerkannt sind.
10.2. ATH ist berechtigt, mit Forderungen aus im Gewahrsam des Auftragnehmers entstandenen Schäden aufzurechnen.
11. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Das gilt auch, soweit die Vorschriften der CMR auf nationales Recht Bezug nehmen.
12. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus den Aufträgen zwischen ATH und dem Auftragnehmer hervorgehen, ist Frankfurt am Main.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
13.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.